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AGB / AEB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


Glutz AG
4502 Solothurn
Schweiz


1. Allgemeines
1.1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind auf alle von Glutz AG (nachfolgend „Glutz“) ausgeführten Lieferungen sowie Leistungen (z.B. Schulung, Services & Support) anwendbar. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von Glutz ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Angebote von Glutz, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

1.2. Im Fall von Schulungs-, Service- & Supportverträgen (Beratung, Planung, Installation, Inbetriebnahme, Anwenderschulung, Wartungs- und Interventionseinsätze, etc.) gelten vorrangig die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen; die AGB gelten ergänzend.

1.3. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Explizit bestätigte E-Mails erfüllen die Schriftform. Mündliche Absprachen haben nur dann Geltung, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden.

1.4. Der Vertrag zwischen Glutz und dem Kunden gilt, vorbehaltlich der Bereinigung aller wesentlichen technischen und kommerziellen Einzelheiten, mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung von Glutz durch den Kunden, als abgeschlossen.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
2.1. Die Lieferungen und Leistungen von Glutz werden entweder gemäss Bestellung und/oder Auftragsbestätigung von Glutz
ausgeführt.

2.2. Glutz behält sich das Recht vor, das für die Warenart geeignete Versandverfahren zu bestimmen und die dafür anfallenden Frachtkosten dem Kunden zu verrechnen.
Für jedes Expresspaket, jeden Expressbrief und die direkte Versendung von Waren werden die Frachtgebühren oder Portogebühren
voll in Rechnung gestellt.

2.3. Für Sendungen bis zu einem Warenwert von CHF 100.--, wird ein Zuschlag von CHF 20.-- verrechnet.

2.4. Die Verpackung wird aufgrund der entstehenden Selbstkosten in Rechnung gestellt. Für Mehrwegverpackungen gelten ergänzend und vorrangig die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen. Gewünschte Sonderverpackungen werden getrennt verrechnet.

2.5. Die Rücklieferung von Waren erfordert die ausdrückliche Zustimmung von Glutz. Glutz verrechnet eine Bearbeitungsgebühr von 40% des Warenwertes. Allfällige Versand- und Verpackungskosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Rücksenders. Alle notwendigen Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten an zurückgesandten Waren werden entsprechend den erforderlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Nach Zeichnung, Massangaben oder extra angefertigte Produkte können auf keinen Fall zurückgenommen werden.

3. Verkaufs- und technische Unterlagen, Nutzungsrechte Software
3.1. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.

3.2. Glutz ist Urheberin/Eigentümerin der dem Kunden gegebenenfalls zur Nutzung überlassenen Software inkl. des dazugehörenden
Dokumentationsmaterials. Der Kunde erhält das nicht übertragbare Nutzungsrecht der mitgelieferten Software. Der Kunde darf Änderungen an der Glutz-Software nur mit schriftlicher Zustimmung von Glutz vornehmen. Die Verantwortung sowohl für die Auswahl der Software als auch
für deren Inbetriebnahme und Anwendung, liegt, sofern nicht anders vereinbart, allein beim Kunden. Ergänzend gelten die Bestimmungen
des Endbenutzer-Lizenzvertrags zur Software.

4. Preise
4.1. Es gelten die Preise der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste von Glutz. Sofern in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von Glutz nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise netto, zuzüglich gegebenenfalls anwendbarer Mehrwertsteuer, ab Werk von Glutz (INCOTERMS 2010). Sämtliche weiteren Nebenkosten (z.B. für Verpackung, Transport, Zollformalitäten etc) gehen vorbehältlich anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Kunden. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Leistungszeitpunkt mehr als 3 Monate, ist Glutz berechtigt, die Vertragspreise anzupassen.

4.2. Glutz behält sich eine Preisanpassung vor, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 7.2 genannten Gründe verlängert wird oder die vom Kunden gelieferten Unterlagen und Angaben den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

5. Zahlungsbedingungen
5.1. Es kommen innerhalb der von Glutz festgelegten Kreditlimite ausschliesslich 30 Tage netto (nach Rechnungsstellung) zur Anwendung, sofern von Glutz nicht anderweitig in Angeboten oder Auftragsbestätigungen schriftlich bestätigt.

5.2. Sofern in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von Glutz nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen am Domizil von Glutz ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

5.3. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der 4% über dem 3-Monats-Libor CHF gemäss der Schweizerischen Nationalbank liegt, im Minimum aber 4%. Wird der Kunde gemahnt, ist Glutz berechtigt, eine zusätzliche Mahngebühr von CHF 20.-- pro Mahnung zu verrechnen. Der Ersatz weiteren Verzugsschadens bleibt Glutz vorbehalten.

5.4. Glutz ist berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen (z.B. Bankgarantie) oder Barzahlungen binnen angemessener Frist zu verlangen und Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsschluss Umstände auftreten, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv beeinträchtigen und dadurch den Zahlungsanspruch der Glutz gefährden. Bei Weigerung des Kunden oder nicht fristgerechter Sicherheitsleistung ist Glutz berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

6. Schadenersatz bei Nichterfüllung
Wird ein Auftrag nach Fristsetzung auf Wunsch des Kunden nicht oder später als ursprünglich vorgesehen durchgeführt, so ist Glutz berechtigt, 20% des Auftragswertes als Schadenersatz zu verlangen. Statt der Pauschalsumme kann Glutz auch den tatsächlich eingetretenen Schaden fordern.

7. Lieferfrist
7.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die zu erbringenden Voraus- bzw. Anzahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden versandt worden ist.

7.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

7.2.1. wenn Glutz die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;

7.2.2. wenn Hindernisse höherer Gewalt auftreten, die Glutz trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;

7.2.3. wenn trotz Einhaltung der üblichen Schutzmassnahmen Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System der Glutz erfolgen;

7.2.4. wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Leistungen im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

7.3. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, so hat Glutz das Recht, die Lagerkosten nach Ablauf eines Monats nach Versand der Versandbereitschaftsmeldung in Rechnung zu stellen. Diese betragen im Minimum 1% des eingelagerten Warenwertes für jeden angefangenen Monat. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

7.4. Bei verspäteter Lieferung ist der Kunde verpflichtet, Glutz schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen.

7.5. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser der in dieser Ziff. 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Glutz, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr
8.1. Anderslautende Vereinbarung vorbehalten (z.B. INCOTERMS 2010), gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe der Lieferungen und Leistungen an den Frachtführer oder eine andere vom Kunden benannte Person auf den Kunden über.

8.2. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die Glutz nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen / Leistungen
9.1. Glutz wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich und zumutbar vor Versand prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.

9.2. Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen, einschliesslich allfälliger Software, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und Glutz eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, da andernfalls jegliche Gewährleistung/Haftung seitens Glutz entfällt. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

9.3. Glutz hat die ihr gemäss Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Kunde hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben.

9.4. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer individuellen Vereinbarung.

10. Schulung, Services & Support
10.1. Es gelten primär die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen (vgl. Ziff. 1.2 oben).

10.2. Sofern Glutz Schulungs- oder Service- und Supportleistungen übernimmt und nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Reise- und Transportkosten. Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden ausserhalb^der Glutz üblichen Geschäftszeiten oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt, hat der Kunde diese zusätzlich zu vergüten.

10.3. Bei dem Abschluss von Service- und Supportverträgen wird davon ausgegangen, dass das dem Vertrag zugrundeliegende Objekt leicht zugänglich ist und den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften entspricht.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Glutz bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Mit Abschluss des Vertrages gilt Glutz als vom Kunden ermächtig, erforderlichenfalls auf Kosten des Kunden die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in amtlichen Registern, gemäss anwendbaren Vorschriften, vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Glutz berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern. In der Rückforderung der Ware durch Glutz liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Glutz hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

11.2. Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ordentlich instandhalten und zugunsten von Glutz gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von Glutz weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

11.3. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber Glutz nachkommt und sich nicht in Verzug befindet, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräussern.

11.4. Ist die durch Glutz gelieferte Ware zum Weiterverkauf bestimmt, tritt der Kunde alle Forderungen in Höhe des Fakturabetrages von Glutz, einschliesslich Mehrwertsteuer, ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

11.5. Wird die Ware mit anderen, nicht Glutz gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Glutz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware (Fakturabetrag einschliesslich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

12. Gewährleistung, Haftung für Mängel

12.1. Die Gewährleistungsfrist für mechanische Produkte beträgt 24 Monate, für mechatronische und elektronische Produkte 12 Monate. Für Service- und Supportleistungen gelten die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, falls anwendbar, nach der Abnahme der zu erbringenden Leistungen. Werden Versand oder Abnahme aus Gründen verzögert, die Glutz nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 27 Monate (für mechanische Produkte) bzw. 15 Monate (für Service- und Supportleistungen) nach Meldung der Versandbereitschaft bzw. nach Anbieten der Leistungen.

12.2. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss der vorhergehenden Ziffer beträgt.

12.3. Von der Gewährleistung und Haftung von Glutz ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, Änderungen, Ersatz oder Ergänzungen durch Fremdlieferungen oder -Leistungen, die nicht den Glutz Qualitätsspezifikationen entsprechen, oder nicht gemäss den Anleitungen von Glutz oder dem allgemeinen Branchenstandard installiert wurden, sowie infolge anderer Gründe, die Glutz nicht zu vertreten hat.

12.4. Für Software wird generell keine Gewährleistung/ Haftung übernommen. Insbesondere übernimmt Glutz weder eine Gewährleistung bzw. Haftung für den ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb der Software unter beliebigen Einsatzbedingungen noch für den störungsfreien Betrieb in Verbindung mit anderen vom Kunden betriebenen Software-Programmen.

12.5. Der Kunde hat Mängel, welche bei der Prüfung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferungen und Leistungen (gemäss Ziff. 9 oben) nicht erkennbar waren, unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich bei Glutz zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen auch bezüglich dieser Mängel als genehmigt.

12.6. Glutz verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen von Glutz, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich – nach Wahl von Glutz - entweder auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Glutz.

12.7. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

12.8. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und Glutz die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

13. Ausschluss weiterer Haftungen von Glutz
13.1. Alle Fälle von Vertragsverletzungen von Glutz und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

13.2. Für Schäden, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben, übernimmt Glutz eine Haftung, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, wobei diese Haftung im Fall von Lieferungen und Leistungen an gewerbliche Kunden auf CHF 50‘000.00 pro Ereignis begrenzt ist.

13.3. Darüber hinaus wird jegliche Haftung, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Insbesondere schliesst Glutz jede vertragliche und ausservertragliche Haftung für Schäden aus fahrlässigem Verhalten ihrer Organe und ihrer Hilfspersonen für jegliche Folgeschäden sowie mittelbare bzw. indirekte Schäden (z.B. für entgangenen  Gewinn, Produktions- oder Nutzungsausfall, Verlust von Aufträgen etc.) sowie Ansprüche Dritter, die unter diesen Vertrag fallende Produkte vom Kunden erworben haben, ausdrücklich aus.

13.4. Vorbehalten bleiben übergeordnete zwingende gesetzliche Bestimmungen und die Haftung für schuldhaft herbeigeführte Personenschäden.

14. Geheimhaltungsverpflichtung
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich von Glutz, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht zu offenbaren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Dritten am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Diese Verpflichtung überträgt der Kunde auch seinen Mitarbeitenden. Verstösst der Kunde gegen die Geheimhaltungsverpflichtung, hat er Glutz für alle Schäden oder Verluste schadlos zu halten.

15. Sorgfaltspflicht
Der Kunde trägt allein die Verantwortung für den Einbau und die Anwendung der Glutz Produkte und Leistungen sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen. Dabei hat er die notwendige Sorgfalt und Sicherheitsaspekte zu beachten. Ist der Kunde Wiederverkäufer, hat er seinen jeweiligen Kunden alle für die Sicherheit notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, z.B. mit Hinweisen auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung oder in einer Bedienungsanleitung. Der Kunde beschafft sich die notwendigen Informationen selbst. Glutz steht dem Kunden dabei mit Schulungsprogrammen unterstützend zur Verfügung.

16. Datenschutz
16.1. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten, zu welcher der Kunde mit der Auftragserteilung sein Einverständnis erklärt. Die Daten des Kunden werden für die Dauer des Bestehens dieser Geschäftsbeziehung aufbewahrt (auch elektronisch in unsere Kundenmanagementsystem „CRM“) und anschließend gelöscht, vorbehaltlich eventuell bestehender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen oder wenn Glutz die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen noch benötigen sollte. Zugriff auf die Daten haben nur Mitarbeitende von Glutz und beauftragte Dienstleister (z.B. Service-Dienstleister bei Service und Wartungsverträgen), soweit diese die Daten zur vereinbarten Aufgabenerledigung benötigen. Zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung kann eine Datenübermittlung an Gruppengesellschaften oder an Dritte in Staaten ausserhalb der Schweiz oder ausserhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO stattfinden.

16.2. Im Anwendungsbereich der DSGVO hat der Kunde bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen gemäss Art. 15 bis Art. 18 DSGVO ein Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung der den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten oder ein Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung durch Glutz. Die verantwortliche Person im Sinne von Art. 13 bzw. 14 DSGVO ist datenschutz-ch@glutz.com.

17. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen Glutz und dem Kunden und alle damit zusammenhängende Fragen ist ausschliesslich materielles schweizerisches Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinte Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, anwendbar.

18.2. Der ausschliessliche Gerichtsstand für die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Glutz in Solothurn/ Schweiz. Glutz ist jedoch alternativ berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.

07/2019
 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen


Glutz AG
4502 Solothurn
Schweiz


Stand 05/2020

1. Allgemeines
1.1 Diese Einkaufsbedingungen sind auf alle Bestellungen von Glutz anwendbar.
Anderslautende Bedingungen des Lieferanten haben nur Gültigkeit, soweit sie
von Glutz ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2. Vertragsabschluss und Vertragsänderung
2.1 Kontrakte, Bestellungen und Lieferabrufe sowie deren Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform; Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenübertragung oder Telefax erfolgen. Unsere Anliefer- und Verpackungsvorschrift sind integraler Vertragsbestandteil.

2.2 Bestellungen sind, vorbehältlich der Bereinigung aller wesentlichen technischen und kommerziellen Einzelheiten, mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten abgeschlossen. Der Lieferant hat jede Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Bestellungseingang schriftlich zu bestätigen, andernfalls sind wir zum jederzeitigen Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn uns nicht binnen fünf Arbeitstage seit Zugang ein schriftlicher Widerspruch des Lieferanten zugegangen ist.

2.3 Kosten für die Ausarbeitung von Offerten werden ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung
nicht vergütet.

3. Lieferung
3.1 Abweichungen von Kontrakten, Bestellungen und Lieferabrufen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.

3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (z.B. DAP oder DDP gemäss Incoterms 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

3.3 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Erkennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Materialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Umstände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.

3.4 Der Lieferant verpflichtet sich, jeder Lieferung einen Packschein mit Angabe der Bestell- und Artikelnummer beizulegen. Gleichzeitig gelten unsere allg. Verpackungsvorschriften, welche als Vertragsbestandteil jeweils versendet werden.

4. Abtretung von Bestellungen an Dritte
41. Die Abtretung von Bestellungen an Dritte ist nur nach vorgängiger schriftlicher Genehmigung durch Glutz erlaubt.

5. Frachtkosten, Gefahrenübergang und Erfüllungsort
5.1 Der in der Bestellung vorgegebene Incoterm 2020 regelt namentlich die Tragung der Frachtkosten und den Gefahrenübergang. Davon abweichende Bestimmungen sind situationsbedingt möglich, bedingen jedoch unsere ausdrückliche Zustimmung.

6. Gewährleistung, Haftung für Mängel
6.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Lieferungen beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Annahme der Lieferungen durch Glutz. Der Lieferant gewährleistet, dass die zugesicherten Eigenschaften für Lieferungen und Leistungen strikte eingehalten werden. Die Zusicherung gilt bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

6.2 Der Lieferant stellt sicher, dass die gültigen gesetzlichen Vorschriften bezüglich Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit eingehalten werden. Falls spezielle Anforderungen, namentlich aus den Regelwerken REACH und RoHS oder bezüglich Konfliktrohstoffen, nicht eingehalten werden können oder Abweichungen vermutet werden, muss der Lieferant dies Glutz unverzüglich melden.

6.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung von Glutz, alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl von Glutz entweder kostenlos auszubessern oder zu ersetzen.

6.4 Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährfrist neu zu laufen und dauert 12 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss Absatz 6.1 beträgt.

6.5 Der Lieferant sorgt für eine ausreichende Produktehaftpflichtversicherung. Auf Aufforderung von Glutz stellt der Lieferant Glutz eine Kopie des Versicherungsvertrages zu.

6.6 Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde Glutz in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Lieferanten zu.

7. Lieferbereitschaft
7.1 Der Lieferant gewährleistet die Lieferung von Ersatzteilen für den Unterhalt seiner Lieferungen während 15 Jahren ab Datum der Lieferungen.

8. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
8.1 Rechnungen sind im Doppel auszustellen. Für jede Lieferung ist eine separate Rechnung mit Vermerk der Bestellnummer und offen ausgewiesener Mehrwertsteuer auszustellen. Bei Warenlieferungen ist für jede Rechnungsposition der Warenursprung, die Zolltarifnummer, die allfällige Präferenz laut den anwendbaren Freihandelsabkommen bzw. der dazugehörige Ursprungsnachweis in formell korrekter Weise aufzuführen. Rechnungen ohne diese Angaben werden zurückgewiesen.

8.2 Die Zahlungen erfolgen, falls nichts anderes vereinbart, nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort innert 10 Tagen mit 3% Skonto, oder 30 Tagen mit 2% Skonto oder 60 Tagen netto.

8.3 Zahlungen von Glutz erfolgen unabhängig einer Prüfung der Lieferungen bei deren Eingang am Bestimmungsort. Zahlungen bzw. Teilzahlungen von Glutz sind somit keine Anerkennung von Menge, Preis und Qualität.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen
9.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen.

9.2 Glutz wird die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist nach Erhalt prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

9.3 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben und Glutz wird ihm hierzu Gelegenheit geben.

10. Materialbeistellung
10.1 Für Bestellungen, für die eine Materialbeistellung seitens Glutz vereinbart wurde, hat der Lieferant rechtzeitig die benötigte Menge bei Glutz anzufordern.

10.2 Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäss verwendet werden.

11. Werkzeuge und Modelle
Werkzeuge und Modelle, die von Glutz dem Lieferanten zur Verfügung gestellt bzw. ganz
oder teilweise von Glutz bezahlt werden, dürfen nur für den von Glutz bestimmten Zweck
verwendet werden.
Die Werkzeuge und Modelle sind vom Lieferanten gemäss ihrer Beschaffenheit zu lagern
und zu warten. Sie sind während dieser Zeit, sofern nichts anderes vereinbart, durch den
Lieferanten zu versichern.
Die Vernichtung der Werkzeuge und Modelle sowie Datenträger etc. darf nur mit schriftlichem
Einverständnis von Glutz erfolgen.

12. Technische Unterlagen und Geheimhaltung
12.1 Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Muster und elektronische Daten, sowie alle übrigen von Glutz dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Materialien bleiben jederzeit das rechtlich geschützte Eigentum von Glutz. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Glutz dürfen diese Daten, Informationen und Materialien weder für Dritte verwendet, noch diesen in irgendeiner Form zur Kenntnis gebracht werden.

12.2 Die von Glutz übermittelten Daten, Informationen und Materialien, letztere sofern nicht verbraucht, sind Glutz auf erstes Verlangen und unverzüglich zurückzugeben, ohne davon Kopien zurückzubehalten.

12.3 Der Lieferant wird die Bestellungen und die damit verbundenen Arbeiten oder Lieferungen vertraulich behandeln. Auch Angaben an Dritte, bei denen der Name Glutz nicht genannt wird, sind untersagt.

13. Patentverletzung
13.1 Der Lieferant gewährleistet, dass aufgrund der Lieferungen und deren Gebrauch durch Glutz keine Patente oder andere Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ausgenommen von dieser Gewährleistung sind von Glutz in Auftrag gegebene Eigenkonstruktionen.

14. Produktehaftpflicht
14.1 Für den Fall, dass wir aus Produktehaftpflicht in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft; sofern die Schadenursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

14.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Freistellung aus Produktehaftpflicht alle Kosten und Aufwendungen, einschliesslich der Kosten einer etwaigen Rechtswahrung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15. Soziale Verantwortung und Umweltschutz
15.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln.

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Solothurn, Schweiz. Glutz ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Sitz zu belangen.

16.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

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