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AEB Schweiz

Allgemeine Einkaufsbedingungen


Glutz AG
4502 Solothurn
Schweiz


Stand 05/2020

1. Allgemeines
1.1 Diese Einkaufsbedingungen sind auf alle Bestellungen von Glutz anwendbar.
Anderslautende Bedingungen des Lieferanten haben nur Gültigkeit, soweit sie
von Glutz ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2. Vertragsabschluss und Vertragsänderung
2.1 Kontrakte, Bestellungen und Lieferabrufe sowie deren Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform; Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenübertragung oder Telefax erfolgen. Unsere Anliefer- und Verpackungsvorschrift sind integraler Vertragsbestandteil.

2.2 Bestellungen sind, vorbehältlich der Bereinigung aller wesentlichen technischen und kommerziellen Einzelheiten, mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten abgeschlossen. Der Lieferant hat jede Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Bestellungseingang schriftlich zu bestätigen, andernfalls sind wir zum jederzeitigen Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn uns nicht binnen fünf Arbeitstage seit Zugang ein schriftlicher Widerspruch des Lieferanten zugegangen ist.

2.3 Kosten für die Ausarbeitung von Offerten werden ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung
nicht vergütet.

3. Lieferung
3.1 Abweichungen von Kontrakten, Bestellungen und Lieferabrufen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.

3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (z.B. DAP oder DDP gemäss Incoterms 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

3.3 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Erkennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Materialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Umstände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.

3.4 Der Lieferant verpflichtet sich, jeder Lieferung einen Packschein mit Angabe der Bestell- und Artikelnummer beizulegen. Gleichzeitig gelten unsere allg. Verpackungsvorschriften, welche als Vertragsbestandteil jeweils versendet werden.

4. Abtretung von Bestellungen an Dritte
41. Die Abtretung von Bestellungen an Dritte ist nur nach vorgängiger schriftlicher Genehmigung durch Glutz erlaubt.

5. Frachtkosten, Gefahrenübergang und Erfüllungsort
5.1 Der in der Bestellung vorgegebene Incoterm 2020 regelt namentlich die Tragung der Frachtkosten und den Gefahrenübergang. Davon abweichende Bestimmungen sind situationsbedingt möglich, bedingen jedoch unsere ausdrückliche Zustimmung.

6. Gewährleistung, Haftung für Mängel
6.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Lieferungen beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Annahme der Lieferungen durch Glutz. Der Lieferant gewährleistet, dass die zugesicherten Eigenschaften für Lieferungen und Leistungen strikte eingehalten werden. Die Zusicherung gilt bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

6.2 Der Lieferant stellt sicher, dass die gültigen gesetzlichen Vorschriften bezüglich Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit eingehalten werden. Falls spezielle Anforderungen, namentlich aus den Regelwerken REACH und RoHS oder bezüglich Konfliktrohstoffen, nicht eingehalten werden können oder Abweichungen vermutet werden, muss der Lieferant dies Glutz unverzüglich melden.

6.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung von Glutz, alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl von Glutz entweder kostenlos auszubessern oder zu ersetzen.

6.4 Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährfrist neu zu laufen und dauert 12 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss Absatz 6.1 beträgt.

6.5 Der Lieferant sorgt für eine ausreichende Produktehaftpflichtversicherung. Auf Aufforderung von Glutz stellt der Lieferant Glutz eine Kopie des Versicherungsvertrages zu.

6.6 Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde Glutz in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Lieferanten zu.

7. Lieferbereitschaft
7.1 Der Lieferant gewährleistet die Lieferung von Ersatzteilen für den Unterhalt seiner Lieferungen während 15 Jahren ab Datum der Lieferungen.

8. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
8.1 Rechnungen sind im Doppel auszustellen. Für jede Lieferung ist eine separate Rechnung mit Vermerk der Bestellnummer und offen ausgewiesener Mehrwertsteuer auszustellen. Bei Warenlieferungen ist für jede Rechnungsposition der Warenursprung, die Zolltarifnummer, die allfällige Präferenz laut den anwendbaren Freihandelsabkommen bzw. der dazugehörige Ursprungsnachweis in formell korrekter Weise aufzuführen. Rechnungen ohne diese Angaben werden zurückgewiesen.

8.2 Die Zahlungen erfolgen, falls nichts anderes vereinbart, nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort innert 10 Tagen mit 3% Skonto, oder 30 Tagen mit 2% Skonto oder 60 Tagen netto.

8.3 Zahlungen von Glutz erfolgen unabhängig einer Prüfung der Lieferungen bei deren Eingang am Bestimmungsort. Zahlungen bzw. Teilzahlungen von Glutz sind somit keine Anerkennung von Menge, Preis und Qualität.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen
9.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen.

9.2 Glutz wird die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist nach Erhalt prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

9.3 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben und Glutz wird ihm hierzu Gelegenheit geben.

10. Materialbeistellung
10.1 Für Bestellungen, für die eine Materialbeistellung seitens Glutz vereinbart wurde, hat der Lieferant rechtzeitig die benötigte Menge bei Glutz anzufordern.

10.2 Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäss verwendet werden.

11. Werkzeuge und Modelle
Werkzeuge und Modelle, die von Glutz dem Lieferanten zur Verfügung gestellt bzw. ganz
oder teilweise von Glutz bezahlt werden, dürfen nur für den von Glutz bestimmten Zweck
verwendet werden.
Die Werkzeuge und Modelle sind vom Lieferanten gemäss ihrer Beschaffenheit zu lagern
und zu warten. Sie sind während dieser Zeit, sofern nichts anderes vereinbart, durch den
Lieferanten zu versichern.
Die Vernichtung der Werkzeuge und Modelle sowie Datenträger etc. darf nur mit schriftlichem
Einverständnis von Glutz erfolgen.

12. Technische Unterlagen und Geheimhaltung
12.1 Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Muster und elektronische Daten, sowie alle übrigen von Glutz dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Materialien bleiben jederzeit das rechtlich geschützte Eigentum von Glutz. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Glutz dürfen diese Daten, Informationen und Materialien weder für Dritte verwendet, noch diesen in irgendeiner Form zur Kenntnis gebracht werden.

12.2 Die von Glutz übermittelten Daten, Informationen und Materialien, letztere sofern nicht verbraucht, sind Glutz auf erstes Verlangen und unverzüglich zurückzugeben, ohne davon Kopien zurückzubehalten.

12.3 Der Lieferant wird die Bestellungen und die damit verbundenen Arbeiten oder Lieferungen vertraulich behandeln. Auch Angaben an Dritte, bei denen der Name Glutz nicht genannt wird, sind untersagt.

13. Patentverletzung
13.1 Der Lieferant gewährleistet, dass aufgrund der Lieferungen und deren Gebrauch durch Glutz keine Patente oder andere Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ausgenommen von dieser Gewährleistung sind von Glutz in Auftrag gegebene Eigenkonstruktionen.

14. Produktehaftpflicht
14.1 Für den Fall, dass wir aus Produktehaftpflicht in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft; sofern die Schadenursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

14.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Freistellung aus Produktehaftpflicht alle Kosten und Aufwendungen, einschliesslich der Kosten einer etwaigen Rechtswahrung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15. Soziale Verantwortung und Umweltschutz
15.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln.

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Solothurn, Schweiz. Glutz ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Sitz zu belangen.

16.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

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