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AEB Schweiz

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Allgemeine Einkaufsbedingungen


Glutz AG
4502 Solothurn
Schweiz


Stand 01/2025

1. Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen («AEB») gelten als integrierender Vertragsbestandteil aller Bestellungen der Glutz AG. Sie gelten ebenfalls für jede Gesellschaft, die direkt oder indirekt in jedweder Art und Weise von der Glutz AG kontrolliert wird, die Glutz AG kontrolliert oder mit der Glutz AG unter gemeinsamer Kontrolle steht (Glutz AG und/oder nahestehende Gesellschaft nachfolgend: «Glutz»). Die AEB gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Die Unterzeichnung eines Vertrages, namentlich eines Kooperations- und Liefervertrags, einer Rahmen bzw. Einzelbestellung oder aber die tatsächliche Ausführung einer Bestellung durch Glutz, gilt als Zustimmung des Lieferanten zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen. Ohne ausdrückliche schriftliche Anerkennung von Glutz sind die jegliche allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wegbedungen.


2. Vertragsabschluss
Sofern ein formeller schriftlicher Vertrag zwischen Glutz und dem Lieferanten abgeschlossen wird, setzt die Schriftform entweder handschriftliche Unterschriften oder zertifizierte elektronische Signatur oder Unterzeichnung mit einem anerkannten Signatursystem (z.B. DocuSign) voraus.

3. Liefervorschriften, Lieferbedingungen und Lieferzeit
3.1 Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizulegen, der über den genauen Inhalt der Sendung Auskunft gibt. Auf allen mit einer Bestellung zusammenhängenden Papieren ist die Bestellnummer von Glutz sowie die Artikelnummer anzugeben. Rechnungen auf denen diese Angaben fehlen, werden zurückgesandt. Unter und Überlieferungen werden nur nach Vereinbarung akzeptiert.

3.2 Sämtliche Liefertermine und Lieferorte sind verbindlich. Massgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an der vorgeschriebenen Lieferadresse. Mit dem Verfall eines Liefertermins gerät der Lieferant automatisch in Verzug und hat Glutz sämtliche daraus resultierenden Schäden zu ersetzen. Alternativ hat Glutz die Möglichkeit, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird in diesem Fall die Nachfrist nicht eingehalten, tritt Verzug mit den vorgenannten Konsequenzen ein. Die Annahme einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadenersatz dar. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche von Glutz bleiben vorbehalten und gelten in vollem Umfang.

3.3 Sämtliche Lieferungen sind DAP (Incoterms 2020) bzw. (im inländischen Verhältnis) «franko Domizil» an den vereinbarten Lieferort zu liefern. Abweichungen werden nur nach Vereinbarung akzeptiert.


4. Gewährleistung und Haftung
4.1 Der Lieferant gewährleistet gegenüber Glutz, dass sämtliche Produkte inkl. deren Lieferung den anerkannten Regeln der Technik und den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen entsprechen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, Vorgaben und Richtlinien von Behörden sowie Industriestandards.

4.2 Der Lieferant gewährleistet gegenüber Glutz, dass sämtliche Produkte frei von Mängeln sind und die vereinbarten oder vorausgesetzten Eigenschaften und Spezifikationen aufweisen und erfüllen. Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten des Lieferanten hergestellten Teile.

4.3 Die zu liefernde Ware muss vom Lieferanten vor Versand geprüft werden. Eine Pflicht von Glutz zur sofortigen Beschaffenheitsprüfung und gegebenenfalls Mängelrüge wird wegbedungen. Davon ausgenommen sind sofort erkennbare Transportschäden oder offensichtliche Abweichungen bei den Liefermengen, wobei solche Schäden oder Abweichungen von Glutz, nach Möglichkeit, innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen nach Erhalt der jeweiligen Produkte dem Lieferanten anzuzeigen sind.

4.4 Bei (versteckten) Mängeln, die erst im Laufe der Zeit erkennbar werden, meldet Glutz dem Lieferanten solche Mängel innert angemessener Frist von in der Regel höchstens 30 (dreissig) Tagen nach Feststellung des Mangels und seiner Ursache.

4.5 Die Sachgewährleistungsfrist für die Produkte beträgt 2 (zwei) Jahre nach Abnahme durch Glutz am Lieferort.

4.6 Glutz kann dem Lieferanten nach eigenem Ermessen einmalig eine angemessene Nachfrist von längstens 60 (sechzig) Kalendertagen gewähren, um Mängel zu beheben bzw. mangelfreie Produkte nachzuliefern (Nachbesserung). Gelingt dem Lieferanten die Nachbesserung nicht innert dieser Frist, kann Glutz durch schriftliche Erklärung entweder erneut eine Frist zur Nachbesserung ansetzen oder Ersatzlieferung mängelfreier Produkte verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

4.7 Zusätzlich gewährleistet der Lieferant gegenüber Glutz während der gesetzlichen Rechtsgewährleistungsfrist, dass die Produkte frei von Rechten Dritter sind, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, Eigentumsrechte, Immaterialgüterrechte oder sonstige Schutzrechte. Wird Glutz dennoch von Dritten aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Kauf bzw. Weiterverkauf oder einer sonstigen Nutzung der Produkte in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant Glutz von sämtlichen Ansprüchen frei und hält sie vollumfänglich schadlos.

4.8 Mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Lieferanten für ausserordentliche Schäden, indirekte Schäden, Folgeschäden, Punitive Damages oder Nebenschäden jeglicher Art (einschliesslich Verlust von Verträgen, Geschäften oder Goodwill, entgangenen Gewinn), die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag bzw. der Lieferbeziehung ergeben, auf einen Höchstbetrag (Obergrenze) pro Haftungsfall beschränkt, wobei dieser Höchstbetrag dem höheren Betrag entspricht von entweder CHF 1'000'000.00 (eine Million Schweizer Franken) oder dem fünffachen des Jahresumsatzes, den der Lieferant mit Produkten im Rahmen dieses Vertrags erzielt bzw. erzielt hat, vorbehaltlich eines etwaigen Versicherungsschutzes, der diesen Betrag übersteigt. Hat der Lieferant vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt, so kommt keine Begrenzung zur Anwendung. Die Ermittlung des Jahresumsatzes erfolgt auf der Grundlage der zwölf Monate vor dem Monat des ersten Schadenseintritts, wobei eine Hochrechnung auf zwölf Monate erfolgt, wenn die Laufzeit des Vertrags vor dem Schadenseintritt kürzer als zwölf Monate beträgt.

4.9 Im Übrigen gelten die Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen gemäss schweizerischem Obligationenrecht und anwendbarem Produktehaftpflichtrecht.

5. Verfügbarkeit und Produktion
Der Lieferant garantiert die Verfügbarkeit der Produkte zu den vereinbarten Konditionen und Lieferzeiten.

6. Preis und Zahlungsbedingungen
6.1 Für jede Lieferung ist eine separate Rechnung mit Vermerk der Bestellnummer und offen ausgewiesener Mehrwertsteuer auszustellen. Bei Warenlieferungen ist für jede Rechnungsposition der Warenursprung, die Zolltarifnummer, die allfällige Präferenz laut den anwendbaren Freihandelsabkommen bzw. der dazugehörige Ursprungsnachweis in formell korrekter Weise aufzuführen. Rechnungen ohne diese Angaben werden zurückgewiesen.

6.2 Die Zahlungen erfolgen, falls nichts anderes vereinbart, nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort innert 10 Tagen mit 3% Skonto, oder 30 Tagen mit 2% Skonto oder 60 Tagen netto. Zahlungen von Glutz erfolgen unabhängig einer Prüfung der Lieferungen bei deren Eingang am Bestimmungsort. Zahlungen bzw. Teilzahlungen von Glutz sind somit keine Anerkennung von Menge, Preis und Qualität. Kosten für die Ausarbeitung von Offerten werden ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung nicht vergütet.

6.3 Vereinbarte Kostenbeiträge von Glutz für Formen, Modelle und Werkzeuge sind erst dann zur Zahlung fällig, wenn bemusterte Teile von Glutz als einwandfrei anerkannt worden sind.


7. Qualität
7.1 Der Lieferant erklärt, technisch und personell in der Lage zu sein, alle von Glutz bestellten Produkte auf Dauer wirtschaftlich, gemäss der zwischen Glutz und dem Lieferanten abgeschlossenen Vereinbarungen und im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen zu produzieren und zu liefern. Die Sicherstellung der Produktqualität während und nach der Produktion der Produkte erfolgt entsprechend der Norm ISO 9001 und gegebenenfalls weiteren anwendbaren Normen und Vorschriften in enger Abstimmung mit der Qualitätssicherung von Glutz.

7.2 Der Lieferant gewährleistet während mindestens zehn Jahren, berechnet ab dem Zeitpunkt der letzten Lieferung der entsprechenden Produkte, die Lieferung von Ersatzteilen.

7.3 Glutz ist nach entsprechender Voranmeldung berechtigt, beim Lieferanten oder dessen Unterlieferanten Audits durchzuführen.

8. Produktehaftung
8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktefehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Glutz von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

8.2 Der Lieferant hat Glutz über alle möglichen Fehler und potentiellen oder eingetretenen Gefährdungen seiner auch von Glutz bezogenen Produkte zu unterrichten. Falls Glutz wegen Fehlern der vom Lieferanten gelieferten Ware selbst Kunden warnen oder eigene Produkte zurückrufen muss, ist der Lieferant gegenüber Glutz für die ihr entstehenden Kosten ungeachtet eines Verschuldens schadenersatzpflichtig.

8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produktehaftpflichtversicherung mit einer weltweit gültigen Deckungssumme für Personenschaden/Sachschaden und für Ein- und Ausbaukosten abzuschliessen und aufrechtzuerhalten. Die Höhe der Versicherungsdeckung des Lieferanten begrenzt die Schadenersatzansprüche
von Glutz nicht.

9. Geheimhaltung und Datenschutz
9.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen, welche die Geschäftsbeziehung betreffen und weder öffentlich noch allgemein zugänglich sind, vertraulich zu behandeln und sie nicht für eigene oder andere vertragsfremde Zwecke zu verwenden. Die Vertraulichkeit betrifft auch Tatsachen, die dem Lieferanten schon vor Vertragsschluss mit Glutz bekannt werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Will der Lieferant mit diesem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren, so bedarf er der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Glutz.

9.2 Dem Lieferanten ist sich bewusst, dass er bei der Erfüllung der zwischen ihm und Glutz bestehenden Vertragsbeziehung Zugriff auf Personendaten von Glutz und seiner Mitarbeitenden (d. h. Angaben, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Einzelpersonen beziehen, wie Namen, Funktionen oder Kontaktdaten) und Geschäftspartnern erhalten kann. Der Lieferant ist verpflichtet, die Personendaten als vertrauliche Informationen geheim zu halten und die geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten.


10. Unterlagen und Dokumente von Glutz
Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Muster und elektronische Daten sowie alle übrigen von Glutz dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Materialien bleiben jederzeit das rechtlich geschützte Eigentum von Glutz. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Glutz dürfen diese Daten, Informationen und Materialien weder für Dritte verwendet, noch diesen in irgendeiner Form zur Kenntnis gebracht werden.


11. Leihe von Werkzeugen

11.1 Soweit Glutz dem Lieferanten, unabhängig vom Bestehen eines schriftlichen Leihvertrages, Werkzeuge, Modelle, Vorrichtungen und Lehren (nachfolgend „Leihwerkzeuge“) ausleiht, anerkennt der Lieferant, dass das Eigentum an den Leihwerkzeugen, insbesondere aber nicht abschliessend im Falle des Konkurses des Lieferanten, alleine bei Glutz verbleibt und dieser ein unbeschränktes Aussonderungsrecht zuerkannt wird.

11.2. Die Leihwerkzeuge sind vom Lieferanten mit der Werkzeug- und /oder Teilenummer sowie dem Firmennamen von Glutz an gut sichtbarer Stelle dauerhaft so zu kennzeichnen, dass sie als Eigentum von Glutz erkennbar sind. Der Lieferant verpflichtet sich, die beigestellten Leihwerkzeuge nur aufgrund der ausdrücklichen Anweisung von Glutz zu verändern. Glutz wird alleiniger Eigentümer der durch die Veränderung entstandenen Sachen.

11.3. Der Lieferant hat die Leihwerkzeuge sorgfältig aufzubewahren und sie auf seine Kosten in gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Der Lieferant darf die Leihwerkzeuge nicht Dritten überlassen und ist insbesondere nicht berechtigt, diese zu vermieten, verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen. Schäden an den Leihwerkzeugen sind Glutz unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant haftet gegenüber Glutz unbeschränkt für den Schaden an den Leihwerkzeugen, die aus unsachgemässem Gebrauch resultieren.

11.4. Jede Haftung von Glutz für Schäden jeglicher Art, welche aus dem unsachgemässen Gebrauch der Leihwerkzeuge resultieren, wird ausgeschlossen. Glutz übernimmt keine Haftung für Drittschäden jeglicher Art, welche durch die Benutzung der Leihwerkzeuge allenfalls entstehen können.
 

12. Höhere Gewalt
12.1 Die Parteien haften einander nicht für die Verletzung bzw. Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, wenn diese Verletzung bzw. Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Kriege, Bürgerkriege, Katastrophen, Terrorakte, Epidemien, Pandemien, Quarantäne, behördliche Massnahmen, Arbeitskämpfe, Feuer, Stromausfall und externe Angriffe auf IT-Systeme, die nach dem neuesten Stand der Technik mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht verhindert werden können.

12.2 Ist die Störung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind die Parteien gehalten, nach alternativen Wegen und Mitteln zu suchen, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu ermöglichen und ihre vertraglichen Pflichten für die Dauer der Störung nach Treu und Glauben den veränderten Verhältnissen gegebenenfalls anzupassen. Die ursprünglichen Leistungspflichten sind wieder zu erfüllen, sobald die Störung nicht mehr besteht. Falls sich keine für jede der beiden Parteien zumutbare Lösung findet, sind die Parteien von der Vertragserfüllung befreit.


13. Ethische Standards
13.1 Der Lieferant verpflichtet sich, im eigenen Betrieb und in seinen Tätigkeiten und Vertragsbeziehungen (einschliesslich Lieferketten) die Regeln der sozialen Verantwortung des Unternehmens, ethische Standards und alle diesbezüglich geltenden Gesetze und sonstigen anwendbaren Vorschriften ("Ethische Standards") einzuhalten.

13.2. Die vom Lieferanten und seinen Zulieferern und weiteren Vertragspartnern einzuhaltenden Ethischen Standards umfassen insbesondere (nicht abschliessende Aufzählung) die Einhaltung der Menschenrechte, Verzicht auf Zwangs- und Kinderarbeit, keine Diskriminierung von Mitarbeitenden, Einhaltung geltender Umweltvorschriften, keine Korruption.

14. Abtretung
Ohne das schriftliche Einverständnis von Glutz ist eine Abtretung (Zession) von Ansprüchen aus den mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ungültig.


15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
15.1 Das Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten untersteht dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG/Wiener Kaufrecht) sowie aller kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

15.2 Alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag werden ungeachtet ihres Rechtsgrundes ausschliesslich durch die ordentlichen Gerichte in Solothurn (Schweiz) entschieden. Alternativ und nach Wahl von Glutz ist Glutz berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz zu belangen. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Solothurn (Schweiz).

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