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AGB / AEB Deutschland

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


Glutz Deutschland GmbH
42551 Velbert
Deutschland

Stant 02/2020


1. Allgemeines
1.1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind auf alle von Glutz Deutschland GmbH (nachfolgend „Glutz“) ausgeführten Lieferungen sowie Leistungen (z.B. Schulung, Services & Support) anwendbar. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von Glutz ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Angebote von Glutz, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

1.2. Im Fall von Schulungs-, Service- & Supportverträgen (Beratung, Planung, Installation, Inbetriebnahme, Anwenderschulung, Wartungs- und Interventionseinsätze, etc.) gelten vorrangig die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen; diese AGB gelten ergänzend.

1.3. Mündliche Absprachen sind nur nach schriftlicher Bestätigung von Glutz wirksam. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

1.4. Der Vertrag zwischen Glutz und dem Kunden gilt, vorbehaltlich der Bereinigung aller wesentlichen technischen und kommerziellen Einzelheiten, mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung von Glutz durch den Kunden, als abgeschlossen.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
2.1. Die Lieferungen und Leistungen von Glutz werden gemäss Auftragsbestätigung von Glutz ausgeführt.

2.2. Glutz behält sich das Recht vor, das für die Warenart geeignete Versandverfahren zu bestimmen und die dafür anfallenden Frachtkosten dem Kunden zu verrechnen. Wünscht der Kunde einen Eil- oder Expressversand oder den Abschluss einer Transportversicherung der Ware, so gehen etwaige Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

2.3. Für Bestellungen bis zu einem Warenwert von € 250, wird ein Zuschlag von € 29 verrechnet. Anderslautende Vereinbarung vorbehalten.

2.4. Die Verpackung wird aufgrund der entstehenden Selbstkosten in Rechnung gestellt. Für Mehrwegverpackungen gelten ergänzend und vorrangig die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen. Gewünschte Sonderverpackungen werden getrennt verrechnet.

2.5. Die Rücklieferung von Waren erfordert die ausdrückliche Zustimmung von Glutz, sofern die Rücklieferung nicht im Rahmen der Mängelgewährleistung erfolgt. Glutz verrechnet eine Bearbeitungsgebühr von 50% des Warenwertes. Allfällige Versand- und Verpackungskosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Rücksenders. Alle notwendigen Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten an zurückgesandten Waren werden entsprechend den erforderlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Nach Zeichnung, Massangaben oder extra angefertigte Produkte können auf keinen Fall zurückgenommen werden.

3. Verkaufs- und technische Unterlagen, Nutzungsrechte Software
3.1. Produktbeschreibungen von Glutz (z.B. Werbeangaben, Inhalte, Prospekte, Kataloge und/ oder öffentlichen Äußerungen von Glutz, oder deren Mitarbeiter und Vertriebspersonen) stellen keine Beschaffenheitsbeschreibung oder Garantien dar.

3.2. Glutz ist Urheberin/Eigentümerin der dem Kunden gegebenenfalls zur Nutzung überlassenen Software inkl. des dazugehörenden Dokumentationsmaterials. Der Kunde erhält das nicht übertragbare Nutzungsrecht der mitgelieferten Software. Der Kunde darf Änderungen an der Glutz-Software nur mit schriftlicher Zustimmung von Glutz vornehmen. Die Verantwortung sowohl für die Auswahl der Software als auch für deren Inbetriebnahme und Anwendung liegt, sofern nicht anders vereinbart, allein beim Kunden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Endbenutzer-Lizenzvertrags zur Software.

4. Preise
4.1. Es gelten die Preise der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste von Glutz. Sofern in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von Glutz nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise netto, zuzüglich gegebenenfalls anwendbarer Mehrwertsteuer, gemäß FCA Werk von Glutz (INCOTERMS® 2010). Sämtliche weiteren Nebenkosten (z.B. für Verpackung, Transport, Zollformalitäten etc.) gehen vorbehältlich anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Kunden.

4.2 Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Leistungszeitpunkt mehr als 2 Monate, ist Glutz berechtigt, die Vertragspreise entsprechend anzupassen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Gehalts-, Energie-, Material- oder Rochstoffpreise eingetreten sind und Glutz diese Änderungen nicht zu vertreten hat. Eine Preiserhöhung wird nicht größer als 10 % sein.

4.3 Glutz behält sich eine Preisanpassung vor, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund verlängert wird, z.B. in einem der in Ziff. 7.2 genannten Gründe oder wenn die vom Kunden gelieferten Unterlagen und Angaben den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

5. Zahlungsbedingungen
5.1. Es kommen innerhalb der von Glutz festgelegten Kreditlimite ausschliesslich 14 Tage netto (nach Rechnungsstellung) zur Anwendung, sofern von Glutz nicht anderweitig in Angeboten oder Auftragsbestätigungen schriftlich bestätigt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der unwiderrufliche Zahlungseingang auf unserem Konto.

5.2. Sofern in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von Glutz nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen am Domizil von Glutz ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

5.3. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 % berechnet.

5.4. Ein Zahlungsverzug oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen Glutz zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Davon unberührt hat Glutz gemäß § 321 BGB zusätzlich das Recht, in den gesetzlich genannten Fällen Sicherheitsleistungen (z.B. Bankgarantie) binnen angemessener Frist zu verlangen und Leistungen zu verweigern.

6. Schadenersatz bei Nichterfüllung
6.1. Wird ein Auftrag nach Fristsetzung auf Wunsch des Kunden nicht oder später als ursprünglich vorgesehen durchgeführt, so ist Glutz berechtigt, 20% des Auftragswertes als Schadenersatz zu verlangen. Statt der Pauschalsumme kann Glutz auch den tatsächlich eingetretenen Schaden fordern. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalles eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

6.2. Wird ein Auftrag nach Setzung einer Nachfrist auf Wunsch des Kunden später als ursprünglich vorgesehen durchgeführt, so ist dennoch das vereinbarte Entgelt wie ursprünglich vereinbart fällig und weiteres ist Glutz berechtigt, mind. 10 %des Auftragswertes als Schadenersatz (Verzugsschaden) zu verlangen.

7. Zahlung
7.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Werklohnforderungen sind grundsätzlich nach 8 Tagen ohne Abzug fällig.

7.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechselzahlungen nehmen wir nicht entgegen

7.3. Besteht Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zu berechnen.

7.4. Wird Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst, oder werden Zahlungen eingestellt, oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Darüber hinaus können wir Sicherheiten verlangen.

7.5. Zahlungen sind auf unser Konto bei der COMMERZBANK HANNOVER Kto-Nr. 8000 31100 BLZ 250 800 20 IBAN: DE05250800200800031100 zu überweisen.

7.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht zu.

8. Produktleistung
8.1. Die Gefahr geht gemäß FCA Werk von Glutz (INCOTERMS® 2010) auf den Kunden über, also sobald die Ware auf das vereinbarte Beförderungsmittel verladen worden ist.

8.2. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die Glutz nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Mitteilung der Versandbereitschaft, auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen / Leistungen
9.1. Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen, einschliesslich allfälliger Software, unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Glutz offene Mängel unverzüglich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber Glutz zu rügen. Die Rüge muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen. Unterlässt der Kunde dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

9.2. Der Kunde hat Glutz Gelegenheit zur Beseitigung der mitgeteilten Mängel zu geben.

9.3. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer individuellen Vereinbarung.

10. Schulung, Services & Support
10.1. Es gelten primär die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen (vgl. Ziff. 1.2 oben).

10.2.Sofern Glutz Schulungs- oder Service- und Supportleistungen übernimmt und nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Reise- und Transportkosten. Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden ausserhalb der Glutz üblichen Geschäftszeiten oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt, hat der Kunde diese zusätzlich zu vergüten.

10.3.Bei dem Abschluss von Service- und Supportverträgen wird davon ausgegangen, dass das dem Vertrag zugrundeliegende Objekt leicht zugänglich ist und den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften entspricht.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1.Glutz bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis Glutz die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Mit Abschluss des Vertrages gilt Glutz als vom Kunden ermächtig, erforderlichenfalls auf Kosten des Kunden die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in amtlichen Registern, gemäss anwendbaren Vorschriften, vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Glutz berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern. In der Rückforderung der Ware durch Glutz liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Glutz hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

11.2.Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ordentlich instandhalten und zugunsten von Glutz gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von Glutz weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

11.3.Solange der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber Glutz nachkommt und sich nicht in Verzug befindet, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräussern. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, kann Glutz die Befugnis zur Weiterverarbeitung und zur Weiterveräußerung widerrufen.

11.4. Ist die durch Glutz gelieferte Ware zum Weiterverkauf bestimmt, tritt der Kunde alle Forderungen in Höhe des Fakturabetrages von Glutz, einschliesslich Mehrwertsteuer, ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Glutz nimmt die Abtretungen an.

11.5.Wird die Ware mit anderen, nicht Glutz gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Glutz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware (Fakturabetrag einschliesslich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

11.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von Glutz um mehr als 20 von Hundert, so wird Glutz auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach Wahl von Glutz freigeben

12. Haftung und Mängel
12.1.Für Software wird generell keine Gewährleistung/Haftung übernommen. Insbesondere übernimmt Glutz weder eine Gewährleistung bzw. Haftung für den ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb der Software unter beliebigen Einsatzbedingungen noch für den störungsfreien Betrieb in Verbindung mit anderen vom Kunden betriebenen SoftwareProgrammen.

12.2. Bei ordnungsgemäß erhobenen und berechtigten Mängelrügen wird Glutz nach eigener Wahl entweder Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, so ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Herab-setzung des Kaufpreises zu verlangen oder – bei erheblichen Mängeln, die die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen – vom Vertrag zurückzutreten. Ferner steht es dem Kunden bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu, nach Maßgabe der Ziffer 13 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen

12.3. Zugesicherte Eigenschaften und Garantien sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind. Die Zusicherung oder Garantie gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

12.4. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und Glutz die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

12.5. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wird, übernimmt Glutz nicht.

13. Allgemeine Haftung
13.1.Glutz haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einer übernommenen Garantie haftet Glutz nach Maßgabe der Garantiebestimmungen.

13.2.In allen übrigen Fällen haftet Glutz nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.

13.3. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln bei gelieferten Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Alle sonstigen Ansprüche verjähren 12 Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend von S. 1 gelten im Falle der Haftung von Glutz wegen Übernahme einer Garantie die Garantiebestimmungen, sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

14. Geheimhaltungsverpflichtung
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich von Glutz, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht zu offenbaren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Dritten am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Diese Verpflichtung überträgt der Kunde auch seinen Mitarbeitenden. Verstösst der Kunde gegen die Geheimhaltungsverpflichtung, hat er Glutz für alle Schäden oder Verluste schadlos zu halten.

15. Sorgfaltspflicht
Der Kunde trägt allein die Verantwortung für den Einbau und die Anwendung der Produkte und Leistungen von Glutz sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen. Dabei hat er die notwendige Sorgfalt und Sicherheitsaspekte zu beachten. Ist der Kunde Wiederverkäufer, hat er seinen jeweiligen Kunden alle für die Sicherheit notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, z.B. mit Hinweisen auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung oder in einer Bedienungsanleitung. Der Kunde beschafft sich die notwendigen Informationen selbst. Glutz steht dem Kunden dabei mit Schulungsprogrammen unterstützend zur Verfügung.

16. Datenschutz
16.1 Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten, zu welcher der Kunde mit der Auftragserteilung sein Einverständnis erklärt. Die Daten des Kunden werden für die Dauer des Bestehens dieser Geschäftsbeziehung aufbewahrt (auch elektronisch in unserem Kundenmanagementsystem „CRM“) und anschließend gelöscht, vorbehaltlich eventuell bestehender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen oder wenn Glutz die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen noch benötigen sollte. Zugriff auf die Daten haben nur Mitarbeitende von Glutz und beauftragte Dienstleister (z.B. Service-Dienstleister bei Service und Wartungsverträgen), soweit diese die Daten zur vereinbarten Aufgabenerledigung benötigen. Zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung kann eine Datenübermittlung an Gruppengesellschaften oder an Dritte in Staaten ausserhalb der Schweiz oder ausserhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO stattfinden.

16.2 Im Anwendungsbereich der DSGVO hat der Kunde bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen gemäss Art. 15 bis Art. 18 DSGVO ein Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung der den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten oder ein Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung durch Glutz. Die verantwortliche Person im Sinne von Art. 13 bzw. 14 DSGVO ist Herbert C. Huber. E-Mail: huber@erhardt-buerowelt.de

17. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen Glutz und dem Kunden und alle damit zusammenhängende Fragen ist ausschliesslich materielles deutsches Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, anwendbar.

18.2. Der ausschliessliche Gerichtsstand für die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Glutz in Velbert/Deutschland. Glutz ist jedoch alternativ berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen


Glutz Deutschland GmbH
42551 Velbert
Deutschland

Stand 02/2020

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Verträge, unabhägig, ob es sich insbesondere um Kauf, Werk- oder Werklieferungsverträge handelt

1.2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an und widersprechen wir, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.4. Eine Vereinbarung, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausfürung des Vertrages getroffen wird, ist in dem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.5 Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.3. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die schriftlichen Erklärungen beider Seiten maßgebend. Wird ein Auftrag erteilt oder erfolgt eine Lieferung durch uns, ohne dass beiderseitige schriftliche Erklärungen vorliegen, ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

3. Preise und Lieferungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”. Unsere Verkaufspreise sind Bruttopreise in EURO zuzüglich MwSt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir den Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.2. Bei Bestellungen mit einem Nettowarenwert ab 1.500,-- Euro erfolgt die Lieferung frei Haus. Bei Bestellungen unter einem Nettowarenwert von 1.500,-- Euro erfolgt die Fakturierung der Sendung zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten von 16,50 € Euro netto zzgl. MwSt.

3.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen davon sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung zu sorgen.

3.4 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung decken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

3.5 Bei Bestellungen mit einem Nettowarenwert von weniger als 250,-- Euro wird ein Mindermengenzuschlag in der Höhe von 29,-- Euro netto zzgl. MwSt. verrechnet.

3.6 Bei Bestellungen mit einer abweichenden Lieferadresse wird zusätzlich eine Aufwandspauschale von 20,-- Euro netto zzgl. MwSt. verrechnet.

3.7 Warenrückgabe bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung; Bearbeitungsgebühr 50 % des Warenwertes. Eventuell erforderliche Aufarbeitung wird nach effektivem Aufwand verrechnet.

3.8 Drückerstift und Standardlochung sind im Verkaufspreis inbegriffen.

4. Fristen für Lieferungen und Leistungen
4.1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Sind keine konkreten Termine vereinbart, ist uns die Lieferungsbzw. Leistungszeit rechtzeitig so mitzuteilen, dass wir innerhalb unseres normalen Betriebsablaufes liefern bzw. leisten können.

4.2. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -,haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, ganz oder teilweise die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Lieferverzug, so ist der Besteller nur berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschale Verzugsentschädigung von 0,5 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten ist. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4.3. Setzt uns der Besteller, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 30 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

4.4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit und die Einhaltung der Frist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Herstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig durch unseren Vertragspartner erfüllt, verlängert sich die Frist angemessen.

4.5 Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so steht uns, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor.

4.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät

5. Gefahrenübergang
5.1. Die Gefahr geht über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn die Lieferung unser Lager verlassen hat.

5.2. Sind wir auch zur Montage verpflichtet, tritt Gefahrenübergang mit der Abnahme ein, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche, nachdem wir schriftlich zur Abnahme aufgefordert haben.

5.3. Nehmen wir die von uns gelieferten Produkte in Betrieb, ohne diese montiert zu haben, hat dies keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang, selbst wenn wir bei der Inbetriebnahme Montagefehler beheben.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller vor. Der Vorbehalt bezieht sich auf den gesamten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache oder ihrer Pfändung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.2. DDer Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung an, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist auch dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

6.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwarten wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.

6.4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

6.5 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Zahlung
7.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, allenfalls unwirksame Bestimmungen durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der jeweiligen Bestimmung möglichst nahe kommen und wirksam sind.

7.2. Sollte der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein, so gehalten die Vertragsbestimmungen nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen.

8. Gerichtsstand und anwendbares Recht
8.1. Als international und örtlich zuständiges Gericht gilt das sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart.

8.2. Sämtliche Streitigkeiten aus den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem österreichischen Recht. Das „“UN-Kaufrecht“findet keine Anwendung.

8. Produktleistung
8.1 Sofern die Produktleistung nicht in unseren Katalogen, Prospekten, Leistungsbeschreibungen usw. konkret festgelegt ist, müssen die Anforderungen an die einzelnen Beschläge und Schlösser mit uns vereinbart werden.

8.2 Die Gebrauchstauglichkeit von Beschlägen und Schlössern ist u.a. abhängig von Betätigungshäufigkeit, Betätigungsweise, Umgebungseinflüssen und Pflege.

9. Produktewartung
9.1. Eine ordnungsgemäße Funktion von Schloss, Schließblech, Beschlag und Schließmittel ist in diesem Zusammenhang zu überprüfen und sicherzustellen.

9.2. Es dürfen nur solche Reinigungsmittel verwendet werden, die keine korrosionsfördernden Bestandteile enthalten.

10. Informations- und Instruktionspflichten
Zur Erfüllung der Informations- und Instruktionspflichten stehen den Fachhändlern, Schlüsseldiensten, Architekten, Planern, beratenden Institutionen, Verarbeitern oder Benutzern folgende Unterlagen zur Verfügung:

  • Kataloge, Prospekte
  • Anleitungen für den Einbau, die Bedienung und Pflege
  • werkseitige Beratung und Ausbildung zur Wahl von Schlössern und Beschlägen sowie zum Einbau, zur Bedienung und zur Pflege:
  • sind Architekten, Planer und beratende Institutionen gehalten, alle erforderlichen Produktinformationen von uns anzufordern und zu beachten. - sind Fachhändler gehalten, die Produktinformationen zu beachten und insbesondere alle erforderlichen Anleitungen von uns anzufordern und an die Verarbeiter und Benutzer weiterzugeben
  • sind Verarbeiter gehalten, alle Produktinformationen zu beachten und insbesondere Bedienungs- und Pflegeanleitungen von uns anzufordern und an die Auftrag- geber und Benutzer weiterzugeben

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