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AEB Deutschland

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Verkaufs- und Lieferbedingungen


Glutz Deutschland GmbH
42551 Velbert
Deutschland

Stand 02/2020

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Verträge, unabhägig, ob es sich insbesondere um Kauf, Werk- oder Werklieferungsverträge handelt

1.2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an und widersprechen wir, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.4. Eine Vereinbarung, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausfürung des Vertrages getroffen wird, ist in dem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.5 Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.3. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die schriftlichen Erklärungen beider Seiten maßgebend. Wird ein Auftrag erteilt oder erfolgt eine Lieferung durch uns, ohne dass beiderseitige schriftliche Erklärungen vorliegen, ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

3. Preise und Lieferungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”. Unsere Verkaufspreise sind Bruttopreise in EURO zuzüglich MwSt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir den Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.2. Bei Bestellungen mit einem Nettowarenwert ab 1.500,-- Euro erfolgt die Lieferung frei Haus. Bei Bestellungen unter einem Nettowarenwert von 1.500,-- Euro erfolgt die Fakturierung der Sendung zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten von 16,50 € Euro netto zzgl. MwSt.

3.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen davon sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung zu sorgen.

3.4 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung decken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

3.5 Bei Bestellungen mit einem Nettowarenwert von weniger als 250,-- Euro wird ein Mindermengenzuschlag in der Höhe von 29,-- Euro netto zzgl. MwSt. verrechnet.

3.6 Bei Bestellungen mit einer abweichenden Lieferadresse wird zusätzlich eine Aufwandspauschale von 20,-- Euro netto zzgl. MwSt. verrechnet.

3.7 Warenrückgabe bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung; Bearbeitungsgebühr 50 % des Warenwertes. Eventuell erforderliche Aufarbeitung wird nach effektivem Aufwand verrechnet.

3.8 Drückerstift und Standardlochung sind im Verkaufspreis inbegriffen.

4. Fristen für Lieferungen und Leistungen
4.1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Sind keine konkreten Termine vereinbart, ist uns die Lieferungsbzw. Leistungszeit rechtzeitig so mitzuteilen, dass wir innerhalb unseres normalen Betriebsablaufes liefern bzw. leisten können.

4.2. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -,haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, ganz oder teilweise die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Lieferverzug, so ist der Besteller nur berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschale Verzugsentschädigung von 0,5 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten ist. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4.3. Setzt uns der Besteller, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 30 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

4.4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit und die Einhaltung der Frist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Herstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig durch unseren Vertragspartner erfüllt, verlängert sich die Frist angemessen.

4.5 Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so steht uns, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor.

4.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät

5. Gefahrenübergang
5.1. Die Gefahr geht über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn die Lieferung unser Lager verlassen hat.

5.2. Sind wir auch zur Montage verpflichtet, tritt Gefahrenübergang mit der Abnahme ein, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche, nachdem wir schriftlich zur Abnahme aufgefordert haben.

5.3. Nehmen wir die von uns gelieferten Produkte in Betrieb, ohne diese montiert zu haben, hat dies keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang, selbst wenn wir bei der Inbetriebnahme Montagefehler beheben.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller vor. Der Vorbehalt bezieht sich auf den gesamten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache oder ihrer Pfändung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.2. DDer Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung an, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist auch dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

6.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwarten wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.

6.4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

6.5 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Zahlung
7.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, allenfalls unwirksame Bestimmungen durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der jeweiligen Bestimmung möglichst nahe kommen und wirksam sind.

7.2. Sollte der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein, so gehalten die Vertragsbestimmungen nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen.

8. Gerichtsstand und anwendbares Recht
8.1. Als international und örtlich zuständiges Gericht gilt das sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart.

8.2. Sämtliche Streitigkeiten aus den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem österreichischen Recht. Das „“UN-Kaufrecht“findet keine Anwendung.

8. Produktleistung
8.1 Sofern die Produktleistung nicht in unseren Katalogen, Prospekten, Leistungsbeschreibungen usw. konkret festgelegt ist, müssen die Anforderungen an die einzelnen Beschläge und Schlösser mit uns vereinbart werden.

8.2 Die Gebrauchstauglichkeit von Beschlägen und Schlössern ist u.a. abhängig von Betätigungshäufigkeit, Betätigungsweise, Umgebungseinflüssen und Pflege.

9. Produktewartung
9.1. Eine ordnungsgemäße Funktion von Schloss, Schließblech, Beschlag und Schließmittel ist in diesem Zusammenhang zu überprüfen und sicherzustellen.

9.2. Es dürfen nur solche Reinigungsmittel verwendet werden, die keine korrosionsfördernden Bestandteile enthalten.

10. Informations- und Instruktionspflichten
Zur Erfüllung der Informations- und Instruktionspflichten stehen den Fachhändlern, Schlüsseldiensten, Architekten, Planern, beratenden Institutionen, Verarbeitern oder Benutzern folgende Unterlagen zur Verfügung:

  • Kataloge, Prospekte
  • Anleitungen für den Einbau, die Bedienung und Pflege
  • werkseitige Beratung und Ausbildung zur Wahl von Schlössern und Beschlägen sowie zum Einbau, zur Bedienung und zur Pflege:
  • sind Architekten, Planer und beratende Institutionen gehalten, alle erforderlichen Produktinformationen von uns anzufordern und zu beachten. - sind Fachhändler gehalten, die Produktinformationen zu beachten und insbesondere alle erforderlichen Anleitungen von uns anzufordern und an die Verarbeiter und Benutzer weiterzugeben
  • sind Verarbeiter gehalten, alle Produktinformationen zu beachten und insbesondere Bedienungs- und Pflegeanleitungen von uns anzufordern und an die Auftrag- geber und Benutzer weiterzugeben

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