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AGB / AEB Österreich

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


Glutz GmbH
1140 Wien
Österreich


1. Allgemeines
1.1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind auf alle von Glutz AG (nachfolgend „Glutz“) ausgeführten Lieferungen sowie Leistungen (z.B. Schulung, Services & Support) anwendbar. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von Glutz ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Angebote von Glutz, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

1.2. Im Fall von Schulungs-, Service- & Supportverträgen (Beratung, Planung, Installation, Inbetriebnahme, Anwenderschulung, Wartungs- und Interventionseinsätze, etc.) gelten vorrangig die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen; dies AGB gelten ergänzend.

1.3. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Explizit bestätigte E-Mails erfüllen die Schriftform. Mündliche Absprachen haben nur dann Geltung, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden.

1.4. Der Vertrag zwischen Glutz und dem Kunden gilt, vorbehaltlich der Bereinigung aller wesentlichen technischen und kommerziellen Einzelheiten, mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung von Glutz durch den Kunden, als abgeschlossen.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
2.1. Die Lieferungen und Leistungen von Glutz werden gemäss Bestellung und/oder Auftragsbestätigung von Glutz ausgeführt.

2.2. Glutz behält sich das Recht vor, das für die Warenart geeignete Versandverfahren zu bestimmen und die dafür anfallenden Frachtkosten dem Kunden zu verrechnen. Wünscht der Kunde einen Eil- oder Expressversand, Direktversand (an Endkunden oder Baustelle) oder den Abschluss einer Transportversicherung der Ware, so gehen etwaige Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

2.3. Für Sendungen bis zu einem Warenwert von €250,- wird ein Zuschlag von €20.—verrechnet. Anderslautende Vereinbarung vorbehalten.

2.4. Die Verpackung wird aufgrund der entstehenden Selbstkosten in Rechnung gestellt. Für Mehrwegverpackungen gelten ergänzend und vorrangig die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen. Gewünschte Sonderverpackungen werden getrennt verrechnet.

2.5. Die Rücklieferung von vertraglich gelieferten Waren (Punkt 1.4.) erfordert die ausdrückliche Zustimmung von Glutz. Glutz verrechnet eine Bearbeitungsgebühr von 40% des Warenwertes. Allfällige Versand- und Verpackungskosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Rücksenders. Alle notwendigen Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten an zurückgesandten Waren werden entsprechend den erforderlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Für Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten gemäß einem Gewährleistungsanspruch gelten die Regelungen in Punkt 12 dieser Geschäftsbedingungen. Nach Zeichnung, Massangaben oder extra angefertigte Produkte können auf keinen Fall zurückgenommen werden.

3. Verkaufs- und technische Unterlagen, Nutzungsrechte Software
3.1. Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.

3.2. Glutz ist Urheberin/Eigentümerin der dem Kunden gegebenenfalls zur Nutzung überlassenen Software inkl. des dazugehörenden Dokumentationsmaterials. Der Kunde erhält das nicht übertragbare Nutzungsrecht der mitgelieferten Software. Der Kunde darf Änderungen an der Glutz-Software nur mit schriftlicher Zustimmung von Glutz vornehmen. Die Verantwortung sowohl für die Auswahl der Software als auch für deren Inbetriebnahme und Anwendung. liegt, sofern nicht anders vereinbart, allein beim Kunden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Endbenutzer-Lizenzvertrags zur Software.

4. Preise
4.1. Es gelten die Preise der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste von Glutz. Sofern in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von Glutz nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise netto, zuzüglich gegebenenfalls anwendbarer Mehrwertsteuer, gemäß FAC Glutz Gutau (INCOTERMS 2010). Sämtliche weiteren Nebenkosten (z.B. für Verpackung, Transport, Zollformalitäten etc) gehen vorbehältlich anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Kunden. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Leistungszeitpunkt mehr als 3 Monate, ist Glutz berechtigt, die Vertragspreise anzupassen.

4.2 Angebote sind vorläufig und freibleibend. Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt haben.

4.3 Glutz behält sich eine Preisanpassung vor, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 7.2 genannten Gründe verlängert wird oder die vom Kunden gelieferten Unterlagen und Angaben den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

5. Zahlungsbedingungen
5.1. Es kommen innerhalb der von Glutz festgelegten Kreditlimite ausschliesslich 30 Tage netto (nach Rechnungsstellung) zur Anwendung, sofern von Glutz nicht anderweitig in Angeboten oder Auftragsbestätigungen schriftlich bestätigt.

5.2. Sofern in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von Glutz nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen am Domizil von Glutz ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

5.3. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der 4% über dem jeweils aktuellen Referenzzinssatz (Art.I § I Abs. 2 I. Euro-Justiz-Begleitgesetz) als vereinbart. Außerdem verpflichtet sich der Kunde, die Kosten eines Mahn- und Inkassobüros, der Einschreitung eines Gläubigerschutzverbandes und /oder einer rechtsfreundlichen / außergerichtlichen Intervention zu tragen. Außerdem verpflichtet sich der Kunde, die Kosten eines Mahn- und Inkassobüros, der Einschreitung eines Gläubigerschutzverbandes und /oder einer rechtsfreundlichen außergerichtlichen Intervention zu tragen.

5.4. Wird der Kunde gemahnt, ist Glutz berechtigt, eine zusätzliche Mahngebühr von €20.-- pro Mahnung zu verrechnen. Der Ersatz weiteren Verzugsschadens bleibt Glutz vorbehalten.

5.5. Kommt der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit auch nur einer Rate in Verzug, so sind wir berechtigt, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu Fordern (Terminsverlust). Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist Glutz berechtigt weitere Vorauszahlungen bzw. Sicherheiten innerhalb einer von Glutz gesetzten, angemessenen Frist zu verlangen, anderenfalls Glutz berechtigt ist Terminsverlust geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5.6. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig zuerkannten oder von uns schriftlich anerkannten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Für den Fall des Bestehendes von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatz- Ansprüchen ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung zurückzubehalten.

5.7. Glutz ist berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen (z.B. Bankgarantie) oder Barzahlungen binnen angemessener Frist zu verlangen und Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsschluss Umstände auftreten, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv beeinträchtigen und dadurch den Zahlungsanspruch der Glutz gefährden. Bei Weigerung des Kunden oder nicht fristgerechter Sicherheitsleistung ist Glutz berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen 

6. Schadenersatz bei Nichterfüllung
6.1. Wird ein Auftrag nach Setzung einer Nachfrist auf Wunsch des Kunden überhaupt nichtdurchgeführt, so gilt der Vertrag als durch den Kunden aufgelöst und Glutz ist zur Geltendmachung entsprechender Schadenersatzansprüche berechtigt.

6.2. Wird ein Auftrag nach Setzung einer Nachfrist auf Wunsch des Kunden später als ursprünglich vorgesehen durchgeführt, so ist dennoch das vereinbarte Entgelt wie ursprünglich vereinbart fällig und weiteres ist Glutz berechtigt, mind. 10 %des Auftragswertes als Schadenersatz (Verzugsschaden) zu verlangen.

7. Lieferfristen
7.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die zu erbringenden Voraus- bzw. Anzahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschafts-meldung an den Kunden versandt worden ist.

7.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
7.2.1. wenn Glutz die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
7.2.2. wenn Hindernisse höherer Gewalt auftreten, die Glutz trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
7.2.3. wenn trotz Einhaltung der üblichen Schutzmassnahmen Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System der Glutz erfolgen;
7.2.4. wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Leistungen im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

7.3. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, so hat Glutz das Recht, die Lagerkosten nach Ablauf eines Monats nach Versand der Versandbereitschaftsmeldung in Rechnung zu stellen. Diese betragen im Minimum 1% des eingelagerten Warenwertes für jeden angefangenen Monat. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
7.4. Bei verspäteter Lieferung ist der Kunde verpflichtet, Glutz schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen.
7.5. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser der in dieser Ziff. 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Glutz, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr
8.1. Anderslautende Vereinbarung vorbehalten (z.B. INCOTERMS 2010), gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe der Lieferungen und Leistungen an den Frachtführer oder eine andere vom Kunden benannte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtkostenfrei Lieferung/ Versendung an den Kunden vereinbart ist

8.2. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die Glutz nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen / Leistungen
9.1. Glutz wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich und zumutbar vor Versand prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.

9.2. Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen, einschliesslich allfälliger Software, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und Glutz eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, da andernfalls jegliche Gewährleistung/Haftung seitens Glutz entfällt. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

9.3. Glutz hat die ihr gemäss Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Kunde hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben.

9.4. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer individuellen Vereinbarung.

10. Schulung, Services & Support
10.1. Es gelten primär die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen (vgl. Ziff. 1.2 oben).

10.2.Sofern Glutz Schulungs- oder Service- und Supportleistungen übernimmt und nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Reise- und Transportkosten. Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden ausserhalb der Glutz üblichen Geschäftszeiten oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt, hat der Kunde diese zusätzlich zu vergüten.

10.3.Bei dem Abschluss von Service- und Supportverträgen wird davon ausgegangen, dass das dem Vertrag zugrundeliegende Objekt leicht zugänglich ist und den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften entspricht.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1.Glutz bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Mit Abschluss des Vertrages gilt Glutz als vom Kunden ermächtig, erforderlichenfalls auf Kosten des Kunden die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in amtlichen Registern, gemäss anwendbaren Vorschriften, vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Glutz berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern. In der Rückforderung der Ware durch Glutz liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Glutz hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

11.2.Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ordentlich Instandhalten und zugunsten von Glutz gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von Glutz weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

11.3.Solange der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber Glutz nachkommt und sich nicht in Verzug befindet, ist er nach voriger schriftlicher Zustimmung durch Glutz berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräussern.

11.4. Ist die durch Glutz geleiferte Ware zum Weiterverkauf bestimmt, tritt der Kunde alle Forderungen in Höhe des Fakturabetrages von Glutz, einschliesslich Mehrwertsteuer, ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Diese Abtretung ist in den Büchern des Kunden anzumerken.

11.5.Wird die Ware mit anderen, nicht Glutz gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so bleibt das Eigentum von Glutz aufrecht. Ist die Rückführung der Ware von Glutz wirtschaftlich nicht vernünftig, so erwirbt Glutz Alleineigentum an der neu entstandenen Sache. Falls dies gesetzlich nicht zulässig sein sollte, erwirbt Glutz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware (Fakturabetrag einschliesslich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

12. Gewährleistung, Haftung und Mängel
12.1.Die Gewährleistungsfrist für mechanische Produkte beträgt 24 Monate, für mechatronische und elektronische Produkte 12 Monate. Für Service- und Supportleistungen gelten die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, falls anwendbar, nach der Abnahme der zu erbringenden Leistungen. Werden Versand oder Abnahme aus Gründen verzögert, die Glutz nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 27 Monate (für mechanische Produkte) bzw. 15 Monate (für Service- und Supportleistungen) nach Meldung der Versandbereitschaft bzw. nach Anbieten der Leistungen.

12.2.Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss der vorhergehenden Ziffer beträgt.

12.3.Innerhalb des Garantie-Zeitraumes geltend gemachte Mängel – wobei gegenüber Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuch §§ 377 f UGB über die kaufmännische Rügepflicht sinngemäß Anwendung finden (10 Tagesfrist für Rüge) werden von Glutz kostenlos nach Wahl im Ermessen von Glutz entweder durch Verbesserung oder Austausch der betroffenen Ware bei unserem Kunden behoben. Erfordert die Mängelbehebung den Transport an einen Ort, so müssen alle zusätzlichen Kosten vom Kunden getragen werden. Der Kunde ist verpflichtet, jede zur Durchführung der Mängelbehebung erforderliche Mitwirkung zu leisten. Ist die Versendung der mangelhaften Waren oder eines mangelhaften Teiles einer Ware möglich, so kann Glutz verlangen, dass die mangelhafte Ware / der mangelhafte Teil uns zugesendet wird. Ansprüche auf Wandlung, Preisminderung oder Ersatzvornahme durch Dritte sind bei Tätigwerden durch Glutz binnen angemessener Frist jedenfalls ausgeschlossen, wobei hierzu zumindest zweimal Gelegenheit zu geben ist. Die Garantie umfasst nicht die Behebung der gewöhnlichen Abnützung.

12.4.Von der Gewährleistung und Haftung von Glutz ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, Änderungen, Ersatz oder Ergänzungen durch Fremdlieferungen oder -Leistungen, die nicht den Glutz Qualitätsspezifikationen entsprechen, oder nicht gemäss den Anleitungen von Glutz oder dem allgemeinen Branchenstandard installiert wurden, sowie infolge anderer Gründe, die Glutz nicht zu vertreten hat.

12.5.Für Software wird generell keine Gewährleistung/Haftung übernommen. Insbesondere übernimmt Glutz weder eine Gewährleistung bzw. Haftung für den ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb der Software unter beliebigen Einsatzbedingungen noch für den störungsfreien Betrieb in Verbindung mit anderen vom Kunden betriebenen Software-Programmen.

12.6.Der Kunde hat Mängel, welche bei der Prüfung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferungen und Leistungen (gemäss Ziff. 9 oben) nicht erkennbar waren, unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich bei Glutz zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen auch bezüglich dieser Mängel als genehmigt.

12.7.Glutz verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen von Glutz, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich – nach Wahl von Glutz - entweder auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Glutz.

12.8.Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Im Übrigen gelten für Fragen der Eigenschaften die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.

12.9.Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und Glutz die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

13. Ausschluss weiterer Haftungen von Glutz
13.1.Alle Fälle von Vertragsverletzungen von Glutz und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

13.2.Für Schäden, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben, übernimmt Glutz eine Haftung, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann (bei Mängelfolgeschäden genügt das Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit), wobei diese Haftung im Fall von Lieferungen und Leistungen an gewerbliche Kunden auf EUR 50‘000.00 pro Ereignis begrenzt ist. Die Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die Kosten der reinen Schadensbehebung, nicht jedoch auch Prozesskosten und Folgekosten oder andere Schäden aus positiver Vertragsverletzung, sogenannte Vermögensschäden, entgangener Gewinn, oder Ersatz für ausgebliebene Einsparungen sowie Ansprüche/ Ersatzansprüche, die nicht auf Schäden von Glutz gelieferten Waren und Leistungen beruhen. Aufträge zur Schadensbehebung in diesem Sinne werden ausdrücklich von Glutz erteilt.

13.3.Darüber hinaus wird jegliche Haftung, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Insbesondere schliesst Glutz jede vertragliche und ausservertragliche Haftung für Schäden aus fahrlässigem Verhalten ihrer Organe und ihrer Hilfspersonen für jegliche Folgeschäden sowie mittelbare bzw. indirekte Schäden (z.B. für entgangenen Gewinn, Produktions- oder Nutzungsausfall, Verlust von Aufträgen etc.) sowie Ansprüche Dritter, die unter diesen Vertrag fallende Produkte vom Kunden erworben haben, ausdrücklich aus.

13.4.Vorbehalten bleiben übergeordnete zwingende gesetzliche Bestimmungen und die Haftung für schuldhaft herbeigeführte Personenschäden.

13.5.Unsere Haftung aus dem Titel Produkthaftung richtet sich nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz. Die Ersatzpflicht für die aus dem österreichischen Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden die der Kunden als Unternehmer erleidet, sowie aus anderen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche werden ausgeschlossen.

14. Geheimhaltungsverpflichtung
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich von Glutz, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht zu offenbaren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Dritten am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Diese Verpflichtung überträgt der Kunde auch seinen Mitarbeitenden. Verstösst der Kunde gegen die Geheimhaltungsverpflichtung, hat er Glutz für alle Schäden oder Verluste schadlos zu halten.

15. Sorgfaltspflicht
Der Kunde trägt allein die Verantwortung für den Einbau und die Anwendung der Glutz Produkte und Leistungen sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen. Dabei hat er die notwendige Sorgfalt und Sicherheitsaspekte zu beachten. Ist der Kunde Wiederverkäufer, hat er seinen jeweiligen Kunden alle für die Sicherheit notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, z.B. mit Hinweisen auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung oder in einer Bedienungsanleitung. Der Kunde beschafft sich die notwendigen Informationen selbst. Glutz steht dem Kunden dabei mit Schulungsprogrammen unterstützend zur Verfügung.

16. Datenschutz
16.1.Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten, zu welcher der Kunde mit der Auftragserteilung sein Einverständnis erklärt. Die Daten des Kunden werden für die Dauer des Bestehens dieser Geschäftsbeziehung aufbewahrt (auch elektronisch in unserem Kundenmanagementsystem „CRM“) und anschließend gelöscht, vorbehaltlich eventuell bestehender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen oder wenn Glutz die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen noch benötigen sollte. Zugriff auf die Daten haben nur Mitarbeitende von Glutz und beauftragte Dienstleister (z.B. Service-Dienstleister bei Service und Wartungsverträgen), soweit diese die Daten zur vereinbarten Aufgabenerledigung benötigen. Zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung kann eine Datenübermittlung an Gruppengesellschaften oder an Dritte in Staaten ausserhalb der Schweiz oder ausserhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO stattfinden. 16.2.Im Anwendungsbereich der DSGVO hat der Kunde bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen gemäss Art. 15 bis Art. 18 DSGVO ein Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung der den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten oder ein Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung durch Glutz. Die verantwortliche Person im Sinne von Art. 13 bzw. 14 DSGVO ist datenschutz-at@glutz.com

17. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.1. Als international und örtlich zuständiges Gericht gilt das sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart.

18.2. Sämtliche Streitigkeiten aus den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem österreichischen Recht. Das „“UN-Kaufrecht“ findet keine Anwendung. 18.3.Diese Geschäftsbedingungen gelten analog für die Vertragsbeziehungen von Glutz mit Konsumenten, wobei die zwingenden Regelungen des KSchG zur Anwendung kommen. Soweit daher einer dieser Bestimmungen der AGBs im Widerspruch zum KSchG steht, gilt diese Bestimmung nicht, jedoch dafür die gesetzliche Regelung des KSchG.

Stand 07/2019
 

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen


Glutz GmbH
4293 Gutau
Österreich

1. Allgemeines ( Vertragsgrundlagen , Vertrags-Abschluss und Leistungsumfang , Vertrags-Stornierung)

1.1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen, selbst wenn auf diese Bedingungen im Einzelfall nicht mehr speziell verwiesen wird. Die Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Zusätze, Abänderungen und Nebenvereinbarungen, weiters alle mündlichen Erklärungen unserer Mitarbeiter bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, um rechtlich wirksam zu werden.

1.2. Angebote sind vorläufig und freibleibend. Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt haben.

1.3. Gegenstand und Umfang der Lieferungen oder sonstigen Leistungen wird ausschließlich durch den Inhalt unserer schriftlichen Bestätigung festgelegt. Zeichnungen, Illustrationen, Gewichte und Maße oder andere Leistungsdaten sind nur, sofern und soweit sie in der schriftlichen Bestätigung enthalten oder in dieser auf sie verwiesen wird, verbindlich.

1.4. Die Stornierung des Vertrages durch den Kunden und Retournierung bereits gelieferter Waren ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich. In diesem Fall sind wir berechtigt, 50% des Kaufpreises, sofern der durch die Stornierung verursachte Aufwand höher ist diesen Betrag zu fordern. Allenfalls erforderliche Ausbesserungsarbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Leistungszeit und – Ort, Versendung und Verpackung.
2.1. Termine für Lieferungen/sonstige Leistungen sind nach Maßgabe unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung verbindlich. Wurde keine Leistungszeit vereinbart, so sind wir berechtigt, die Lieferungen/sonstigen Leistungen nach freiem Ermessen auszuführen. Der Kunde hat uns die Ausführung der Lieferungen / sonstigen Leistungen innerhalb unserer üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen.

2.2. Für die Überschreitung selbst verbindlich zugesagter Liefer- oder Leistungstermine haften wir nicht, wenn diese Überschreitungen durch höhere Gewalt oder Ursachen bedingt sind, welche die fristgerechte Erfüllung erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streiks, Aussperrungen, Anordnung von Behörden. In diesen Fällen sind wir berechtigt, neue Termine festzusetzen oder überhaupt von der Ausführung der Lieferung/sonstigen Leistung ganz oder – bei Teilbarkeit – von dem noch nicht erfüllten Teil Abstand zu nehmen.

2.3. Setzt die Ausführung der Lieferung/ sonstigen Leistung die Mitwirkung des Kunden z.B. durch Beistellung von Dokumenten, Erwirkung notwendiger Genehmigungen, Freigaben etc. voraus, so haften wir nicht für Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht ( rechtzeitig) erfüllt.

2.4. Wird die Ausführung der Lieferung/ sonstigen Leistung auf Wunsch des Kunden hin verschoben so werden dem Kunden nach Ablauf eines Monats nach dem in Punkt 3.1 genannten Zeitpunkt Lagerkosten in Rechnung gestellt. Diese betragen 1% der gesamten Rechungs-Summe für jeden angefangenen Monat. Ist der tatsächlich entstandene Aufwand höher, so sind wir berechtigt, diesen zu fordern.

2.5. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz. Beträgt der Warenwert aber (exklusive Ust.) über EUR 1500,00 so beinhalten unsere Preise auch die Frachtkosten für die Lieferung an den Kunden durch gewöhnliche Frachtversendung. Bei Schnellpostversendungen oder direkter Verschickung hat der Kunde aber stets die gesamten Versandkosten zu tragen. Bei sperrigen Gütern mit einer Länge von über 2 Meter behalten wir uns auch bei Warenwerten( exklusive Ust.) über EUR 1500,00 das Recht vor, anteilige Frachtkosten in Rechnung zu stellen. Ist hinsichtlich Versandart, Verpackung, etc. mit dem Kunden nichts vereinbart, so sind wir berechtigt, diesbezüglich nach freiem Ermessen vorzugehen. In allen Fällen erfolgen die Lieferungen an den Kunden auf diesen Gefahr und Kosten. Uns trifft jedenfalls keine Versicherungspflicht für die Waren.

3. Gefahrenübergang
3.1. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt in dem die Waren in unserem Warenlager zum Versand bereit stehen auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtkostenfreie Lieferung/ Versendung an den Kunden vereinbart ist.

3.2. Falls wir auch dazu verpflichtet sind, beim Kunden eine Installation durchzuführen, so geht die Gefahr nach Abschluss der nach der Installation durchzuführenden Überprüfung auf den Kunden über. Bedarf es zur Installation und / oder Überprüfung der Mitwirkung des Kunden und ist der Kunde mit der Erfüllung der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheiten in Verzug, so geht die Gefahr unverzüglich auf den Kunden über.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Neben-Forderungen unser Eigentum. Unser Eigentum bleibt auch im Fall der Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen aufrecht. Ist die Rückführung unserer Waren wirtschaftlich nicht vernünftig, so erwerben wir Alleineigentum an der neu entstanden Sache, falls dies gesetzlich nicht zulässig sein sollte, jedenfalls Miteigentum nach dem Verhältnis der jeweiligen Vermögens-Werte. Jede Verarbeitung oder Verbindung mit fremden Waren erfolgt für uns. In diesem Fall erwerben wir Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis der jeweiligen Vermögenswerte.

4.2. Solange unser Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, darf der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unserseits die Waren veräußern, belasten oder auf welche sonstige Weise auch immer über die Waren verfügen. Außerdem tritt der Kunde sämtliche ihm aus einer Verfügung zustehenden Ansprüche zahlungshalber an uns ab und wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Abnehmer von der Abtretung sowie davon verständigen, dass Zahlungen nur dann schuldbefreiende Wirkung zukommt, wenn sie an uns geleistet werden. Wir sind aber auch berechtigt, eine derartige Verständigung jederzeit selbst vorzunehmen.

4.3. Verletzt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere indem er entgegen Punkt 4.2 Verfügungen trifft, die Ware, deren Eigentum wir uns vorbehalten haben, unsachgemäß behandelt oder mit Zahlungen in Verzug gerät, so sind wir – auch ohne Rücktritt vom Vertrag -berechtigt, bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes auf Kunden die Waren zurückzuholen. Die vertraglichen Pflichten des Kunden werden in diesem Fall jedenfalls nicht aufgehoben. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Zurückholung zu ermöglichen. Wir sind auch berechtigt, die Zurückholung durch Dritte auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen.

4.4. Werden an dem in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Waren Ansprüche geltend gemacht oder wir über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Kunde verpflichtet auf unser ( Mit-)Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

5. Zahlungsbedingungen
5.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Die geschuldeten Beträge für Dienstleistungen sind ausschließlich innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt wenn der betreffende Geldbetrag auf unseren Konten eingelangt ist. Wechsel und Schecks werden nur zahlungs-halber angenommen. Sämtliche bei Bezahlung durch Wechsel oder Schecks anfallende Spesen und Nebenkosten sind vom Kunden zu tragen. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über dem jeweils aktuellen Referenzzinssatz (Art. I § I Abs. 2 I. Euro-Justiz-Begleitgesetz) als vereinbart. Außerdem verpflichtet sich der Kunde, die Kosten eines Mahnund Inkassobüros, der Einschreitung eines Gläubigerschutzverbandes und /oder einer rechtsfreundlichen außergerichtlichen Intervention zu tragen.

5.2. Kommt der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit auch nur einer Rate in Verzug, so sind wir berechtigt, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu Fordern (Terminsverlust). Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir ebenfalls berechtigt, Terminsverlust geltend zu machen, weiters Vorauszahlung oder geeignete Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig zu-erkannten oder von uns schriftlich anerkannten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Für den Fall des Bestehendes von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatz-Ansprüchen ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung zurückzubehalten.

6. Garantie / Gewährleistung und Haftung
6.1. Wir garantieren, dass die von uns gelieferten Waren die von uns angegeben Spezifikationen aufweisen und Funktionen erfüllen, sowie die Haltbarkeit aller mechanischen, elektrischen und Steuerkomponenten, mit Ausnahme der tragenden Komponenten, für einen Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Innerhalb des Garantie-Zeitraumes geltend gemachte Mängel – wobei gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches §§ 377 f HGB über die kaufmännische Rügepflicht sinngemäß Anwendung finden - werden kostenlos nach unserer Wahl entweder durch Verbesserung oder Austausch der betroffenen Ware bei unserem Kunden behoben. Erfordert die Mängelbehebung den Transport an einen Ort, so müssen alle zusätzlichen Kosten vom Kunden getragen werden. Der Kunde ist verpflichtet, jede zur Durchführung der Mängelbehebung erforderliche Mitwirkung zu leisten. Ist die Versendung der mangelhaften Waren oder eines mangelhaften Teiles einer Ware möglich, so können wir verlangen, dass die mangelhafte Ware / der mangelhafte Teil uns zugesendet wird. Ansprüche auf Wandlung, Preisminderung oder Ersatzvornahme durch Dritte sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern wir innerhalb angemessener Frist die betroffene Ware entweder austauschen oder verbessern, wobei uns hierzu zumindest zweimal Gelegenheit zu geben ist. Die Garantie umfasst nicht die Behebung der gewöhnlichen Abnützung.

6.2. Die Garantie erlischt, bei unsachgemäßer oder unzureichender Bedienung, Wartung oder pflege oder mechanischer Beschädigung der von uns gelieferten Waren, wenn Installations-, Betriebs- und Wartungsanleitungen nicht beachtet und / oder wenn Änderungen, Reparaturen etc. am gelieferten Artikel durchgeführt oder Komponenten ersetzt wurden, welche nicht unseren Originalspezifikationen entsprechen

6.3. Die voranstehenden Garantiebestimmungen gelten auch für die von uns durchgeführten Reparaturen allerdings mit der Maßgabe, dass der Garantiezeitraum für Reparaturen lediglich 6 Monate, beginnend ab Beendigung der Mängelbehebung beim Kunden oder Rücksendung oder verbesserten Ware an den Kunden beträgt.

6.4. Die vorstehenden Garantiebedingungen gelten sinngemäß auch für Ansprüche, die der Kunde auf die gesetzliche Gewährleistung und / oder Schadenersatz stützt. Die Haftung für Schäden wird außerdem für mittelbare Schäden, Prozess-Kosten, entgangenem Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und ähnliches ausgeschlossen.

7. Sonstiges
7.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, allenfalls unwirksame Bestimmungen durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der jeweiligen Bestimmung möglichst nahe kommen und wirksam sind.

7.2. Sollte der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein, so gehalten die Vertragsbestimmungen nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen.

8. Gerichtsstand und anwendbares Recht
8.1. Als international und örtlich zuständiges Gericht gilt das sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart.

8.2. Sämtliche Streitigkeiten aus den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem österreichischen Recht. Das „“UN-Kaufrecht“ findet keine Anwendung.

9. Datenschutz
9.1. Glutz hält sich an anwendbare Datenschutzbestimmungen. Glutz kann personenbezogene Daten im Ausland zur Leistungserbringung speichern oder zulassen, dass auf diese aus dem Ausland zugegriffen wird. Glutz wird dabei sicherstellen, dass durch hinreichende Massnahmen ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.

9.2. Ferner kann Glutz personenbezogene Daten an Konzerngesellschaften weitergeben, welche die Daten zu gleichen Zwecken und Umfang wie Glutz bearbeiten dürfen.

06/2018
 

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